Anwaltswechsel: Kann ich einfach den Anwalt wechseln?
Wie Ihnen geht es leider vielen Menschen. Das Anwaltshonorar erscheint zu hoch und die Kosten sind für den Mandanten nicht nachvollziehbar. Die Rechnung erscheint willkürlich erstellt worden zu sein und vorab wurde Ihnen nie mitgeteilt, wie teuer die anwaltliche Tätigkeit werden wird. Der Anwalt hat keine Zeit für Sie und lässt sich sogar am Telefon verleugnen, sagt Termine kurzfristig ab und nimmt wichtige Termine in Ihrem Interesse nicht wahr. Sie stehen hilf- und machtlos dem Desinteresse und der Willkür des Anwalts gegenüber.
Es gibt einige Gründe für einen Anwaltswechsel. Aber können Sie so einfach den Anwalt wechseln? Ja, Sie können jederzeit den Anwalt wechseln, wenn Sie mit Ihrem Anwalt nicht zufrieden sind. Das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant ist ein Dientsleistungsverhältnis. Das bedeutet, Sie können diesen Dienstleistungsvertrag auch jederzeit kündigen.
Muss ich etwas bezahlen, wenn ich den Anwalt wechsle?
Ob Sie Ihren bisherigen Rechtsanwalt bezahlen müssen, hängt davon ab, ob dieser bereits für Sie tätig geworden ist und warum Sie den Anwalt wechseln möchten.
Hierbei geht es um die Frage, wen bei der vorzeitigen Kündigung des Dienstvertrages ein Verschulden trifft, also wer sich gegenüber der anderen Partei vertragswidrig verhalten hat, indem er eine Pflicht aus dem Dienstvertrag verletzt hat.
Hat der Rechtsanwalt es versäumt, Sie über einen drohenden Interessenkonflikt aufzuklären, oder hat er unberechtigt ein zu hohes Honorar gefordert oder hat er eine ihm obliegende Pflicht grob fahrlässig verletzt, handelt er vertragswidrig.
Es ist daher besonders entscheidend und wichtig für Sie, dass einer der drei Gründe vorliegt, Ihrem Rechtsanwalt wegen vertragswidrigen Verhaltens zu kündigen oder Sie müssen durch den Anwaltswechsel entstehende Mehrkosten in Kauf nehmen.
Damit Sie sich überhaupt sicher sein können, dass sich in Ihrem individuellen Fall ein Anwaltswechsel als sinnvoll erweist, können Sie sich einfach und bequem bei uns vorab eine zweite Meinung zu Ihrem Fall einholen. Auf diese Weise laufen Sie nicht Gefahr, wegen eines überstürzten Handels oder Unwissenheit nachher unnötige Kosten zu verursachen.
Wir sagen Ihnen ehrlich, ob Sie aufgrund Ihrer gemachten Angaben den Anwalt wechseln sollten oder nicht. Sollten Sie bereits in Ihrer Rechtsangelegenheit so weit fortgeschritten sein, dass Sie Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe gewährt bekommen haben, sollten Sie sich unbedingt eine zweite Meinung vor einer Kündigung bei uns einholen.
Anwalt wechseln bei Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe
Hier gilt die Grundregel: Der Anwalt mit Verfahrenskostenhilfe darf durch einen anderen Rechtsanwalt mit Verfahrenskostenhilfe gewechselt werden, wenn eine vernünftige Person, die keine Verfahrenskostenhilfe erhält, unter denselben Umständen auch den Anwalt wechseln würde.
Wenn Ihr Anwalt Ihre Angelegenheit nicht ordentlich bearbeitet und dadurch Ihre Interessen erheblich verletzt, sollten Sie ihn vorab schriftlich abmahnen und das Gespräch mit ihm suchen. Hier empfiehlt es sich, dem Rechtsanwalt eine Frist für die Bearbeitung zu setzen.
Eine andere Person, die keine Verfahrenskostenhilfe erhält, würde wegen dieses vertragswidrigen Verhaltens ebenfalls kündigen, so dass Sie höchstwahrscheinlich aufgrund des erforderlichen Wechsels nicht einmal die Mehrkosten für den zweiten Anwalt zahlen müssten.
Das Gericht, welches die Verfahrenskostenhilfe gewährt hat, ist für die Überprüfung zuständig. Ausschlaggebend ist hierfür, dass Sie das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts und Ihre Bemühungen, ihn zu einer ordentlichen Bearbeitung Ihrer Rechtsangelegenheit aufgefordert zu haben, stichhaltig nachweisen können.